Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2019 entschieden, dass Eigentümer, die eigenmächtig Reparaturen am Gemeinschaftseigentum durchführen lassen, keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die WEG haben. Im vorliegenden Fall hat ein Eigentümer ohne vorherigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft Reparaturen an seinen Fenstern durchführen lassen.
Dem betroffenen Wohnungseigentümer sei es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er könne einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Finde der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, könne er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben. Auch komme der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.