Die Sommer werden immer heißer – entsprechend wächst der Wunsch nach einer Klimaanlage in der eigenen Wohnung. Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, eine Split-Klimaanlage mit Außengerät zu installieren. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf einen entsprechenden Antrag künftig nicht mehr pauschal ablehnen.

Worum ging es?

Im entschiedenen Fall wollte eine Familie das Außengerät einer Split-Klimaanlage an der Außenwand ihres Balkons befestigen. Dafür waren Bohrungen in der Fassade erforderlich. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte die Zustimmung und verwies unter anderem auf mögliche Geräusche, Kondenswasser, Wärmeabgabe sowie Eingriffe in die Fassade.

Der BGH stellte jedoch klar: Für die Entscheidung über die Zustimmung sind zunächst die unmittelbaren baulichen Auswirkungen der Maßnahme maßgeblich. Mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb, wie Geräusche oder Wärmeentwicklung, reichen allein nicht aus, um die Zustimmung zu verweigern.

Zustimmung mit Auflagen möglich

Das Urteil bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein. Die Eigentümergemeinschaft kann ihre Zustimmung an angemessene technische und gestalterische Vorgaben knüpfen, beispielsweise hinsichtlich:

  • der fachgerechten Befestigung,
  • des Schallschutzes,
  • der Kondenswasserableitung,
  • der optischen Gestaltung sowie
  • der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, etwa des Denkmalschutzes.

Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?

Für Wohnungseigentümer bringt das Urteil mehr Planungssicherheit. Wer eine Split-Klimaanlage installieren möchte, kann sich künftig auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung berufen. Die Eigentümergemeinschaft muss jeden Antrag individuell prüfen und darf ihn nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.

Dennoch empfiehlt es sich, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und bereits technische Unterlagen, Angaben zur Befestigung sowie Informationen zum Schallschutz und zur Kondenswasserableitung vorzulegen. So lassen sich mögliche Rückfragen oder Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft häufig vermeiden.

Fazit

Mit seinem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Wohnungseigentümern und trägt den steigenden Anforderungen an modernes Wohnen Rechnung. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, den Einbau durch sinnvolle technische und gestalterische Vorgaben zu begleiten. Künftig kommt es nicht mehr auf pauschale Bedenken, sondern auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls an.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2026 – Az. V ZR 162/25.