Gem. Urteil des BGH vom 17.10.2018, VIII ZR 94/17 kann der Mieter die bereits erteilte Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufen, obwohl es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen in der gem. §§ 558 ff. Textform erklärt.