Der Bundestag hat beschlossen, dass es ab voraussichtlich Dezember 2020 nicht mehr möglich ist, dass die Maklercourtage dem Käufer allein aufgebürdet wird, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangen. Dies gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Weiterhin bedarf der Maklervertrag der Textform. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.