23. Juli 2026

BGH-Urteil 2026: Neue Grenzen für den Kostenverteilungsschlüssel in der WEG

Was Wohnungseigentümergemeinschaften jetzt beachten müssen

Mit der WEG-Reform 2020 erhielt jede Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) deutlich mehr Gestaltungsspielraum bei der Kostenverteilung. Seitdem können Eigentümer den Kostenverteilungsschlüssel für bestimmte Kosten – insbesondere bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen – durch Mehrheitsbeschluss ändern.

Ein aktuelles BGH-Urteil setzt dieser Freiheit nun erstmals klare Grenzen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und keine Eigentümer unbillig benachteiligt.

Der Fall: Gleiche Kosten für unterschiedlich große Wohnungen?

Im entschiedenen Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für ihre Heizungsanlage künftig nicht mehr nach den Miteigentumsanteilen, sondern nach dem sogenannten Objektprinzip verteilen. Das hätte bedeutet, dass jede Wohnung denselben Kostenanteil trägt – unabhängig von ihrer Größe.

Die Folge wäre gewesen, dass eine 40 m² große Wohnung denselben Betrag zahlen müsste wie eine 240 m² große Wohnung.

Der Bundesgerichtshof hielt diese Kostenverteilung für unzulässig.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Nach Auffassung des BGH darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft zwar grundsätzlich den Kostenverteilungsschlüssel ändern. Diese Entscheidung unterliegt jedoch Grenzen.

Ein Beschluss verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn einzelne Eigentümer durch den neuen Verteilungsschlüssel ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligt werden.

In solchen Fällen kann der Beschluss erfolgreich angefochten und für ungültig erklärt werden.

Bedeutung für Wohnungseigentümer und Verwalter

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Eigentümergemeinschaften und Verwalter.

Vor einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sollten künftig insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

  • Ist die neue Kostenverteilung sachlich nachvollziehbar?
  • Werden einzelne Eigentümer unverhältnismäßig belastet?
  • Entspricht der Beschluss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung?
  • Ist die gewählte Verteilung langfristig rechtssicher?

Eine sorgfältige Vorbereitung der Beschlussfassung kann spätere Anfechtungsklagen vermeiden.

Warum das Urteil so wichtig ist

Bisher hatte der Bundesgerichtshof den Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Kostenverteilung in der WEG einen großen Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkte sich weitgehend auf Fälle offensichtlicher Willkür.

Mit der aktuellen Entscheidung verschärft der BGH diese Anforderungen erheblich. Künftig genügt es nicht mehr, dass ein Beschluss formal zulässig ist – die Kostenverteilung muss auch angemessen, nachvollziehbar und fair sein.

Für Verwalter bedeutet dies, Beschlussvorlagen künftig noch sorgfältiger zu begründen und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf alle Eigentümer zu berücksichtigen.

Fazit

Das neue BGH-Urteil zum Kostenverteilungsschlüssel markiert einen wichtigen Wendepunkt im Wohnungseigentumsrecht. Zwar bleibt die Möglichkeit bestehen, den Kostenverteilungsschlüssel in einer WEG anzupassen. Gleichzeitig macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass die Interessen aller Eigentümer angemessen berücksichtigt werden müssen.

Wer Beschlüsse zur Kostenverteilung vorbereitet oder darüber abstimmt, sollte die neue Rechtsprechung berücksichtigen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten und kostspielige Anfechtungsverfahren zu vermeiden.

21. Juli 2026

BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Klimaanlagen

Die Sommer werden immer heißer – entsprechend wächst der Wunsch nach einer Klimaanlage in der eigenen Wohnung. Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, eine Split-Klimaanlage mit Außengerät zu installieren. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf einen entsprechenden Antrag künftig nicht mehr pauschal ablehnen.

Worum ging es?

Im entschiedenen Fall wollte eine Familie das Außengerät einer Split-Klimaanlage an der Außenwand ihres Balkons befestigen. Dafür waren Bohrungen in der Fassade erforderlich. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte die Zustimmung und verwies unter anderem auf mögliche Geräusche, Kondenswasser, Wärmeabgabe sowie Eingriffe in die Fassade.

Der BGH stellte jedoch klar: Für die Entscheidung über die Zustimmung sind zunächst die unmittelbaren baulichen Auswirkungen der Maßnahme maßgeblich. Mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb, wie Geräusche oder Wärmeentwicklung, reichen allein nicht aus, um die Zustimmung zu verweigern.

Zustimmung mit Auflagen möglich

Das Urteil bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein. Die Eigentümergemeinschaft kann ihre Zustimmung an angemessene technische und gestalterische Vorgaben knüpfen, beispielsweise hinsichtlich:

  • der fachgerechten Befestigung,
  • des Schallschutzes,
  • der Kondenswasserableitung,
  • der optischen Gestaltung sowie
  • der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, etwa des Denkmalschutzes.

Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?

Für Wohnungseigentümer bringt das Urteil mehr Planungssicherheit. Wer eine Split-Klimaanlage installieren möchte, kann sich künftig auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung berufen. Die Eigentümergemeinschaft muss jeden Antrag individuell prüfen und darf ihn nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.

Dennoch empfiehlt es sich, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und bereits technische Unterlagen, Angaben zur Befestigung sowie Informationen zum Schallschutz und zur Kondenswasserableitung vorzulegen. So lassen sich mögliche Rückfragen oder Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft häufig vermeiden.

Fazit

Mit seinem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Wohnungseigentümern und trägt den steigenden Anforderungen an modernes Wohnen Rechnung. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, den Einbau durch sinnvolle technische und gestalterische Vorgaben zu begleiten. Künftig kommt es nicht mehr auf pauschale Bedenken, sondern auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls an.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2026 – Az. V ZR 162/25.

8. April 2026

Neue Förderung für E-Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern startet am 15. April

Ab dem 15. April 2026 startet ein neues Förderprogramm der Bundesregierung, das den Ausbau von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern deutlich erleichtern soll. Ziel ist es, insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern den Einstieg in die Elektromobilität zu vereinfachen.

Attraktive Zuschüsse pro Stellplatz

Gefördert werden sowohl einzelne Ladepunkte als auch die grundlegende Infrastruktur. Je nach Ausbaustufe sind Zuschüsse von bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz möglich. Dabei werden nicht nur Wallboxen berücksichtigt, sondern auch die oft kostenintensive Vorbereitung wie Verkabelung, Netzanschluss und bauliche Maßnahmen.

Fokus auf ganzheitliche Lösungen

Ein wesentlicher Unterschied zu früheren Programmen ist der ganzheitliche Ansatz: Im Mittelpunkt steht die vollständige Vorbereitung von Gebäuden für zukünftige Ladebedarfe. So sollen auch größere Wohnanlagen effizient und nachhaltig ausgestattet werden können.

Wer kann profitieren?

Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften, private Vermieter sowie Unternehmen mit Wohnungsbestand. Mieter selbst können keine Förderung beantragen, profitieren jedoch indirekt durch den Ausbau der Infrastruktur.

Wichtige Rahmenbedingungen

Für eine Förderung müssen unter anderem mindestens 20 % der Stellplätze eines Objekts vorbereitet werden. Zudem ist eine Mindestanzahl von sechs Stellplätzen pro Projekt erforderlich. Die maximale Ladeleistung pro Ladepunkt liegt bei 22 kW.

Antragstellung im Windhundprinzip

Die Antragstellung ist vom 15. April bis zum 10. November 2026 möglich. Da die Fördermittel nach dem Windhundprinzip vergeben werden, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung und Einreichung der Anträge.

Fazit

Das neue Förderprogramm setzt starke Anreize für den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern. Durch die Kombination aus hohen Zuschüssen und der Förderung der gesamten Gebäudeinfrastruktur wird Elektromobilität im Wohnbereich deutlich attraktiver und zukunftssicher gestaltet.

2. April 2026

Frohe Ostern!

Liebe Kunden,

der Frühling hält Einzug. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Osterfest, schöne Osterfeiertage und allen Kindern einen fleißigen Osterhasen.

Herzliche Grüße,

Juliane Wolff und das Team der Wohnfühl Immobilien GmbH

16. Dezember 2025

Rückblick und Ausblick 2025/2026 und Frohe Weihnachten!

Liebe Kunden,

soeben habe ich mir noch über neue Projekte in 2025 Gedanken gemacht, schon ist das Jahr verflogen. Zeit für mich, auf das hinter uns liegende Jahr zurück zu blicken.

Das Jahr 2025 stand voll und ganz im Zeichen der Digitalisierung. Wir haben Anfang des Jahres die Entscheidung getroffen, in 2025 unser neues Kundenportal Karthago.Vision für unsere Eigentümer aus Eigentümergemeinschaften einzuführen. Dieses Onlineportal gibt uns die Möglichkeit Eigentümern objektspezifische Unterlagen dauerhaft zum download zur Verfügung zu stellen, Mitteilungen zu versenden und den Kommunikationsweg zu verkürzen. Wir haben das Onlineportal sukksesive in diesem Jahr eingeführt und viel positive Resonanz von unseren Eigentümern erhalten. In der Folge entfällt ab dem kommenden Jahr der Postversand für Ladungen zur Eigentümerversammlung und der Jahresabrechnungen. Unsere Eigentümer haben zu ihrer Wohnung ein digitales Archiv, wo zahlreiche wichtige Unterlagen zur Verfügung stehen.

Auch die Durchführung von hybriden Eigentümerversammlungen, die bei uns nun standartmäßig durchgeführt werden, haben wir mit einem Onlinetool professionalisiert. Durch die Einführung von Vulcavo können unsere Eigentümerversammlungen rechtssicher und reibungslos digital durchgeführt werden. Vulcavo deckt mit einem Videokonferenz-, Bühnenpräsenz- und digitalem Abstimmungstool den gesamten Bedarf für die Durchführung einer professionellen Eigentümerversammlung ab. Wir freuen uns, diesen Partner gefunden zu haben, um die Rechtssicherheit und DSGVO-Konformität für unsere Eigentümer sicherstellen zu können.

Als dritten Schritt im Bereich der Digitialisierung haben wir die digitale Rechnungsüberweisung eingeführt, die uns die MÖglichkeit gibt, Belege direkt in unserer Objektbuchhaltung zu hinterlegen. So können künftig Belegprüfung rein digital durchgeführt werden und perspektivisch können wir auf Papierordner verzichten.

Wir haben im hinter uns liegenden Jahr zahlreiche neue Objekte und Portfolien in unseren Verwaltungsbestand übernommen. So stand unser Jahr nicht nur im Zeichen der Digitalisierung, sondern auch in der Neuanlage von Objekten und interner Prozessoptimierung. Meine Mitarbeiter haben die Neuerungen gut mitgetragen und setzen diese erfolgreich um.

Im kommenden Jahr wollen wir aber noch besser für unsere Eigentümer werden. Wir werden unser Onlineportal künftig auch für Eigentümer einzelner Mehrfamilienhäuser einführen. Dort werden Monatsberichte und Abrechnungen übersichtlich hochgeladen. Auch Belege können über das Tool geprüft werden. Wir wollen im kommenden Jahr, unsere zahlreichen Eigentümerversammlungen möglichst noch früher im Jahr abhalten. Wir werden auch im kommenden Jahr wieder Schulungen zu gesetzlichen Neuerungen besuchen, um so für unsere EIgentümer auf dem Neuesten Stand zu bleiben.

Wir freuen uns auf die neuen Herausforderungen, die auch 2026 für uns bereit halten wird.

Wir danken all unseren Kunden für die Treue und das Vertrauen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine fröhliche und besinnliche Weihnachtszeit und ein vor allem gesundes neues Jahr 2026. Mögen unsere gemeinsamen Projekte erfolgreich verlaufen. Wir werden unser Bestes geben.

Wir verabschieden uns nun vom 22.12.2025 bis 02.01.2026 in eine kleine Weihnachtspause. Wir tanken Kraft und stehen Ihnen allen ab 05.01.2026 wieder in gewohnter Weise zur Verfügung.

Alles Gute, Juliane Wolff und das Team der Wohnfühl Immobilien GmbH

8. Dezember 2025

Keine Sprechzeiten am 10.12.2025 – Wir bilden uns weiter!

Liebe Eigentümer, am 10.12.2025 findet unser jährlicher Weiterbildungstag statt. An diesem Tag bleibt unser Büro ganztägig geschlossen. Gern können Sie uns eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine Email schreiben. Ab 11.12.25 kümmern wir uns in gewohnter Weise wieder um Ihre Anliegen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Das Team der Wohnfühl Immobilien GmbH

4. Juli 2025

Mietspiegel 2025 tritt in Stadt Leipzig in Kraft

Am 25.06.2025 hat der Stadtrat der Stadt Leipzig den neuen Mietspiegel 2025 beschlossen. Dieser qualifizierte Mietspiegel tritt mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft. Der neue Mietspiegel bietet neue Spielräume für Mietanpassungen und trägt zur Werterhaltung Ihrer Immobilie bei. Dennoch wird die Marktrealität nur bedingt abgebildet.

Wir prüfen in regelmäßigen Abständen Mietanpassungspotential in den Immobilienbeständen unserer Eigentümer.

16. April 2025

Frohe Ostern!

Das Team der Wohnfühl Immobilien GmbH wünscht Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Osterfest sowie schöne und entspannte Feiertage. Allen Kindern wünschen wir einen fleißigen Osterhasen!

11. Februar 2025

2025 – Jahr der Digitalisierung bei Wohnfühl Immobilien

Wir starten mit einigen Neuerungen in das Jahr 2025. Wir haben bereits im vergangenen Jahr einen Großteil unserer Eigentümerversammlungen hybrid durchgeführt. Bisher hat uns der richtige Partner für den reibungslosen Ablauf der hybriden und künftig auch rein digitaler Versammlungen gefehlt. Ab diesem Jahr arbeiten wir für unsere Eigentümerversammlungen mit der Firma Vulcavo zusammen, die eine Plattform mit integrierter Videokonferenz speziell für Eigentümerversammlungen entwickelt haben. Vulcavo bietet die Möglichkeit, dass sich Eigentümer über einen QR-Code, der mit der Ladung zur ETV verschickt wird, einloggen können, sie können dem Verlauf der Versammlung folgen, alle Unterlagen, wie bspw. Angebote runterladen und dann auch digital abstimmen. So können die Eigentümer direkt sehen, wie die Abstimmung verlaufen ist und der Versammlungsablauf wird reibungsloser und übersichtlicher als in der Vergangenheit sein. Ein weiterer wichtiger und entscheidender Punkt ist, dass die Versammlungen über Vulcavo DSGVO-konform sind und alle Datenschutzvorgaben eingehalten werden.

Weiterhin bieten wir all unseren Eigentümern ab diesem Jahr die Möglichkeit, ein digitales Dokumentenportal zu nutzen. Karthago Vision ist mit unserer Verwaltersoftware verknüpft. Hierüber können alle Eigentümer allgemeine Objektunterlagen, wie bspw. Teilungserklärung und Versicherungspolicen einsehen und herunterladen. Jegliche Kommunikation läuft über das Dokumentenportal. Eigentümer erhalten ihre Ladungen zur ETV, Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne künftig digital über dieses Portal. Über vorformulierte Formulare können Schadensmeldungen, Adressänderungen oder Ähnliches hinterlegt werden. Dokumente können immer wieder aufgerufen und heruntergeladen werden. Wir sind uns sicher damit einen zeitgemäßen, sinnvollen Schritt in die digitale Zukunft zu machen und unseren Eigentümern damit einen noch besseren Service bieten zu können.

16. Dezember 2024

Frohe Weihnachten + Betriebsferien

Liebe Kunden von Wohnfühl Immobilien,

die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage nutzen wir immer, um den Blick in das vergangene Jahr zu richten. Unser Team hat in den vergangenen Monaten daran gearbeitet, Ihre Objekte bestmöglich zu betreuen. Dabei stellt uns der Gesetzgeber immer wieder vor neue Herausforderungen. Von der Rauchwarnmelderpflicht, über die unterjährige Verbrauchsinformation, über das neue Heizungsgesetz bis hin zur Digitalisierung, auch für uns Verwalter. Neben der „normalen“ Arbeit, die die Objekte mit sich bringen, müssen wir uns ständig zu neuen Themen weiterbilden und versuchen, diese in unsere Verwaltertätigkeit einzubinden. Darüber hinaus haben viele Objekte und Eigentümer ihre ganz speziellen Wünsche und Eigenheiten, auf die wir uns in unserer täglichen Arbeit einstellen müssen. Das gelingt nicht immer so, wie sich das mancher Eigentümer vorstellt. Das persönliche Gespräch und eine gute Kommunikation helfen, Arbeitsweisen besser auf die Eigentümerwünsche abzustimmen.

Der Gesetzgeber sieht für WEG-Verwalter eine Zertifizierungspflicht vor. Wir sind zertifizierter Verwalter nach §26a WEG. Darüber hinaus sind wir seit diesem Jahr auch Mitglied im VDIV, um Gesetzesänderungen noch besser und rechtssicherer in unseren Verwalteralltag implementieren zu können. Weiterhin profitieren wir von einem sehr guten Weiterbildungsangebot.

Wir haben in diesem Jahr einen Großteil unserer Eigentümerversammlungen hybrid abgehalten, was die Teilnahmequote bei unseren Eigentümerversammlungen erhöht hat. Das freut uns, denn für uns ist wichtig, ein regelmäßiges Feedback und Vorstellungen zu Ihren Wünschen zu Ihren Objekten zu bekommen.

In 2025 wird unser Bestand an Immobilien weiter wachsen und ich bin sicher, dass der Gesetzgeber auch im kommenden Jahr neue Herausforderungen für uns bereit hält. Wir freuen uns darauf.

In der Zeit vom 23.12.2024 bis zum 03.01.2025 tanken wir in unseren alljährlichen Betriebsferien Kraft für das neue Arbeitsjahr. Wir wünschen Ihnen allen, von Herzen, eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes und glückliches Jahr 2025.

Ihre Juliane Wolff und das Team von Wohnfühl Immobilien

P.S. Wir freuen uns auch immer über die Bewertung unserer Zusammenarbeit bei Google! Hier der Link:

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